Satzung

Satzung des Gemischten Chores Hof-Moschendorf 1906 e. V.

  § 1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gemischter Chor Hof-Moschendorf 1906 e. V.“, mit Sitz in Hof.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2       Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs in Verbindung mit der Förderung der Instrumentalmusik sowie die Wahrnehmung kultureller Gemeinschaftsaufgaben. Dazu gehören gesellschaftspolitische, soziale und kulturelle Bildungsarbeit, musikalische und gesellschaftliche Veranstaltungen jeglicher Art sowie die Förderung nationaler und internationaler Kontakte.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  §4     Mitgliedschaft

Der Gemischte Chor Hof-Moschendorf 1906 e.V. besteht aus allen aktiven Mitgliedern (Sängerinnen, Sänger, Musikanten), Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Mitglied kann jede unbescholtene Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand werden. Jüngere Personen müssen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Eine Ablehnung erfolgt schriftlich, ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um das musikalische Leben im Allgemeinen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme, sie erlischt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand bis drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann im Übrigen durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verbleiben des Mitgliedes im Verein das Vereinsinteresse schädigt.

Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Festsetzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Durch den Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.

 § 5       Chorjugend

Die „Chorjugend im Gemischten Chor Hof-Moschendorf 1906 e.V.“ gibt sich eine Jugendordnung, die ihren Zweck und ihre Aufgaben regelt. Sie verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich. Die Jugendordnung ist eine Anlage dieser Satzung.

§ 6       Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und satzungsgemäße Beschlüsse zu befolgen. Hierzu gehören der regelmäßige Probenbesuch und das pünktliche Entrichten des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

Wählen dürfen alle Mitglieder.

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand

der Beirat (erweiterter Vorstand)

die Mitgliederversammlung

§ 8       Vorstand

Der Vorstand des Vereins, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)  dem Schriftführer

d)  dem Schatzmeister

e)  dem Jugendleiter der Chorjugend im Gemischten Chor Hof-Moschendorf 1906 e.V.

Der 1. Vorsitzende ist allein, die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einem weiteren  gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

Alle Vorstandsmitglieder nach a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt jedoch der bisherige Vorstand im Amt Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 9       Beirat

Der Beirat besteht aus

  • dem Vorstand (§ 8)
  • dem Pressereferenten
  • dem Sängervorstand
  • dem Notenwart
  • dem Chorleiter
  • bis zu drei aber mindestens einem weiblichen Mitglied
  • bis zu drei aber mindestens einem männlichen Mitglied               

Hinsichtlich der Wahl und der Amtsdauer gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.

Die Einberufung des Beirates wird vom 1. Vorsitzenden veranlasst, der auch die Versammlungsleitung übernimmt. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift der Sitzung.

Aufgabenabgrenzung:

a)    Kontrollorgan hinsichtlich des Vorstandes

b)    Beschlussorgan über wichtige Vereinsfragen, in denen die Mitgliederversammlung nicht oder noch nicht entscheiden kann

c)    Unterstützung der Arbeit des Vorstandes z.B. durch Kommissionen für bestimmte Zeit, auftragsgemäße Erledigung verschiedenster anfallender Arbeiten und Aufträge.

§ 10     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen.

Die Einladung muss mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich oder in der örtlichen Tageszeitung (Frankenpost-Hofer Anzeiger) unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder Änderungen der Vereinssatzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins und für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Abstimmungen bei Wahlen können, sofern keines der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, durch Handzeichen erfolgen. Der Wahlleiter wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11     Kassenwesen

Über Einnahmen und Ausgaben ist vom Schatzmeister in einfacher und verständlicher Weise Buch zu führen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Über Ausgaben beschließt der Vorstand nach Richtlinien der Mitgliederversammlung.

§ 12     Geschäftsjahr – Mitgliedsbeiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge.

§ 13     Gleichstellungsklausel

Alle männlichen Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten in der gleichen Weise in ihrer weiblichen Form.

§ 14     Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Gemischten Chores Hof-Moschendorf 1906 e.V. vom 10. Januar 1998 verabschiedet und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.2011 geändert.

Die erneute Änderung erfolgte in der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 2019.

Hof, den 20. Januar 2019